SATZUNG

SKI-CLUB BURGLENGENFELD

Ski-Club Burglengenfeld e.V.

(gegründet 14. November 1963)

in der Fassung vom 12. Mai 1978 und der Änderung vom
14. Mai 1982, 27 Mai 1983, 08. Mai 1992 und 03. Mai 2002 und 07. Mai 2010

§ 1

Der Verein führt den Namen „ Ski-Club Burglengenfeld e.V.“. Er hat seinen Sitz in Burglengenfeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:
– Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
– Instandhaltung des Vereinsheimes, der Sportanlagen, sowie der Turn- und
Sportgeräte,
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der im §4 festgelegten Regelung.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Vergütungen für die Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (b) trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 5

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
aa) in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in
sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen
die Vereinssatzung schuldig macht oder
bb) seiner Beitragspflicht während eines Jahres nicht nachkommt.

Über den Ausschluß nach aa) entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Gegen den Beschluß des Vereinsschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Über den Ausschluß nach bb) entscheidet der Vorstand.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

e) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses des Vorstands über den Ausschluß nach c) bb), sind dem betreffenden Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzusenden.

§ 6

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden,
Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, von den weiteren 3 Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils 2 gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Im Innerverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende und der Schatzmeister zur Vertretung des 1. Vorsitzende nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 2.000,–€ im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 8

Der Vereinsausschuß besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 5a, 5c und 5d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werde. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:
der Schriftführer,
der Sportwart,
der Jugendwart und die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vereinsauschuß wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9

Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Kassenrevisoren, die die Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch einmalige Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse oder schriftlich durch einfachen Brief durch den Vorstand mit einer Frist von 5 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 10

Für die im Verein betrieben Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Mittels des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Vereinsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 12

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und den Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 13

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Burglengenfeld mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Burglengenfeld, den 12. Mai 1978